Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen
(Kraftfahrzeuge und Anhänger)
Stand: 12/2019
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Zahlung & steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind vor- bzw. bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Angestellte od. Gehilfen sind nicht berechtigt Zahlungen entgegenzunehmen. Bei Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen wird zzgl. zum Kaufpreis eine Kaution i.H. der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben. Diese wird dem Käufer wieder auf das Geschäftskonto erstattet sobald das Fahrzeug im Bestimmungsland/-Ort gelangt ist und sämtliche Belege/Nachweise dem Verkäufer vorliegen die eine erfolgreiche Ausfuhr lückenlos dokumentieren.
Ab 01.01.2020
werden mind. 2 voneinander unabhängig ausgestellte Bestätigungen verlangt (z.B. Gelangensbestätigung, CMR Frachtbrief, Zulassung auf Käufer, Bestätigung von Zollbehörde, Notar, Bankbelege über die bezahlte Speditionsrechnung).
WICHTIG:
Die Bezahlung muss per Überweisung erfolgen, Bargeld wird nur bedingt angenommen. Alle Bestätigungen müssen im Original per Post (Versand muss aus der näheren Umgebung der Firmenadresse erfolgen) an uns versendet werden und es müssen uns auch bis zur Erstattung der Kaution sämtliche Unterlagen vorliegen wie Ausweiskopie, Gewerbeschein, event. Vollmachten, alle erforderlichen Unterschriften usw., bis dahin wird keine Kaution zurück erstattet. Gelangensbestätigung, CMR Frachtbrief usw müssen richtig, vollständig und zeitnah ausgefüllt sein. Sämtliche Dokumente müssen uns spätestens bis zum 10. des Folgemonats im Original vorliegen.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
IV. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VI. Haftung für Sachmängel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.
2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1
sowie der Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 1 Satz 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.
c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
d) Im Falle eines Vorschaden/Unfallschaden wird die Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
6. Die Fahrzeuge können in der vorherigen Nutzung auch „Vermietfahrzeuge“ gewesen sein (z.B. Sixt, Europcar, usw), Anzahl der Fahrzeughalter/Besitzer wenn nicht aus den Fahrzeugdokumente eindeutig ersichtlich gilt als undefinierbar. Beides hat bei der Bemessung des Kaufpreises bereits Berücksichtigung gefunden.
7. Bei einer vermittelten Gebrauchtwagengarantie bzw. Reparaturkostenversicherung kann der Kfz-Händler (Vermittler) im Schadenfall außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung nicht mithaftbar gemacht werden. Es gelten die Bedingungen des Garantiegebers.
8. . Es besteht kein Widerrufsrecht - weitere Informationen finden Sie
auch unter: LG Osnabrück, Urteil vom 16.09.2019 – 2 O 683/19
(nachfolgend: OLG Oldenburg, Urteil vom 12.03.2020 – 14 U 284/19)
9. Die Fahrzeugbeschreibung in den Inseraten wie z.B. AutoScout24 usw. dient lediglich der allgemeinen Identifizierung des Fahrzeuges und stellt keine Gewährleistung im kaufrechtlichen Sinne dar, die Angaben erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Ausstattungen sind vom Käufer gesondert zu prüfen vor Vertragsabschluss, es gelten nur die Vereinbarungen im Kaufvertrag od. Auftragsbestätigung.
10. Nachlackierungen sind im Rahmen der Aufbereitungsmaßnahmen (Kratzer, Dellen, Parkrempler, Schrammen, Transportschäden, usw.) möglich und begründen keinen Sachmangel. Des Weiteren liegt es in der Pflicht des Käufers oder seinen/r Beauftragten/Abholer/Spedition, das Fahrzeug bei bzw. vor Übergabe auf Nachlackierungen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
11. Navigationsdatenträger (z.B. SD Karten), fällige Service Inspektionen, Wagenheber, Reparatur Kit, Ersatzreifen, Zweitschlüssel, usw. sind nicht Bestandteil des Vertrages wenn sie nicht schriftlich vereinbart worden sind.
VII. Haftung für sonstige Schäden
1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
2. Die Haftung wegen Lieferungsverzug ist in Abschnitt III „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.
Versand von Fahrzeugpapieren (Teil I/II/COC)
Wünscht der Käufer od. sein Vermittler/Beauftragter die Zusendung der Fahrzeugpapiere per Versandunternehmen, so trägt das alleinige Risiko bei Verlust der Fahrzeugpapiere der Käufer und/oder sein Vermittler und nicht die C.F. Automobile, auch für die Ausstellung von Ersatzpapieren und die damit verbundenen Kosten ist der Käufer verantwortlich.
Die C.F. Automobile trägt bei Verlust keinerlei Haftung.
Versendungsart falls nichts anderes vereinbart wird, ist der DHL Expressversand
Aufschiebende Bedingung - Fahrzeug
Der Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass er nur dann wirksam zustande kommt, wenn das Fahrzeug durch unseren Lieferanten ohne Transportschaden und zusätzlich die mit dem Käufer vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Dies gilt bei Fahrzeuge die im Vorlauf sind und wir bei Vertragsabschluss noch nicht auf unserem Verkaufsgelände haben da wir die tatsächliche Beschaffenheit erst vor Ort überprüfen können. Sonstige, zusätzliche Schäden bis zu eine Höhe von 500€ Netto die bei Vertragsabschluss nicht ersichtlich waren oder dem Verkäufer (C.F. Automobile) im Einkauf durch seine Lieferanten nicht mitgeteilt worden sind, akzeptiert der Käufer ohne dafür eine Preisminderung zu verlangen, dies gilt für Fahrzeug die verkauft werden jedoch noch nicht bei der C.F. Automobile stehen (IM VORLAUF).
Aufschiebende Bedingung - Fahrzeugdokumente
Der Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass er nur dann wirksam zustande kommt, wenn wir die Fahrzeugdokumente vollständig und mangelfrei von unseren Zulieferer erhalten haben. Dies gilt bei Fahrzeugdokumente die wir bei Vertragsabschluss noch nicht in unserem Hause vorliegen haben da sie auf dem Postweg zu uns gesandt werden. (bis ca. 27 Werktage).
Schäden an Vorlauffahrzeuge
Bei Vorlauffahrzeuge haben kleinere Schäden bis zu einem Gesamtbetrag von 500 EURO Netto keinen Einfluss auf den Kaufvertrag und werden vom Käufer akzeptiert. Des Weiteren findet die Aufschiebende Bedingung (Fahrzeug) und die Aufschiebende Bedingung (Fahrzeugdokumente) Anwendung.
VIII. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen
Wohnsitz als Gerichtsstand.
IX. Außergerichtliche Streitbeilegung
1. Kfz-Schiedsstellen
a) Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder das Basisschild „Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“ oder „Autohandel mit Qualität und Sicherheit“, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag über gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5t - mit Ausnahme über den Kaufpreis - die für den Sitz des Verkäufers zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes, durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Kfz-Schiedsstelle erfolgen.
b) Durch die Entscheidung der Kfz- Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.
e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Allgemeine Informationen
Informationen zum Versand der Fahrzeugdokumente
Wünschen der Käufer od. sein Vermittler/Beauftragter die Zusendung der Fahrzeugdokumente per Versandunternehmen (DHL, UPS, u.s.w.), so trägt das alleinige Risiko bei Verlust der Fahrzeugdokumente der Käufer und/oder sein Vermittler und nicht die C.F. Automobile, auch für die Ausstellung neuer Fahrzeugdokumente und die damit verbundenen Kosten ist der Käufer verantwortlich.
Informationen zu den Lizenzen der Autohersteller
Die Kosten für zukünftige Lizenzen der Hersteller wie z.B. Audi Smartphone Interface u.s.w. werden vom Käufer getragen und verlängert.
Informationen zur Garantieverlängerung der Hersteller
Bieten wir bei unseren Fahrzeugen eine Garantieverlängerung direkt vom Hersteller an, so ist sie unter dem Vorbehalt dass diese auch vom Hersteller angenommen wird. Wir geben im Fall das wir die Garantieverlängerung im Inserat aufführen einen Preisnachlass so dass der Käufer die Garantieverlängerung direkt über die Webseite des Herstellers abschließen kann. Sollte diese vom Hersteller abgelehnt werden, so hat der Käufer diesbezüglich keinen Anspruch von der C.F. Automobile und es stellt auch keinen Sachmangel dar. Die übliche Herstellergarantie bleibt deswegen natürlich bestehen.